§ 1 Name & Sitz: 1. Der Verein führt den Namen European Chamber of Journalists e. V., nachfolgend ‚Verband’ genannt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name in abgekürzter Form lautet ‚ECJ e.V.’. 2. Sitz des Verbandes ist Überlingen; er ist europaweit tätig.
§ 2 Zweck: Zweck des Verbandes ist die Gewinnung journalistisch tätiger Personen und Organisationen, Firmen oder Vereinigungen, welche in der Presse- und Medienbranche tätig sind. Der Verband fördert journalistische Tätigkeiten, pflegt internationale Beziehungen innerhalb der Presse-/Medienbranche und versteht sich als ideeller Berufsverband und international arbeitende, unparteiische und nichttarifliche Interessenvertretung, welche die beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen von Autoren, PR Verantwortlichen, Pressefotografen, Vertretern bzw. Repräsentanten der Presse (Medienschaffende) und Journalisten gegenüber Dritten vertritt. Dies gilt sowohl für fest Angestellte als auch für frei- und nebenberuflich Tätige Medienschaffende. In diesem Zusammenhang
- fördert der Verband die Medienvielfalt und die Proklamation der Pressefreiheit
- setzt sich der Verband für die Freie Berufsausübung und den Freien Berufszugang ein
- bietet und vermittelt der Verband berufliche Angebote
-
unterstützt oder beteiligt sich an Verlags-, Publikations- und Kommunikationsarbeiten
- widmet sich der Verband einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit des gesamten Berufsstandes
- informiert der Verband über das Wirken europäischer Institutionen
- erleichtert der Verband seinen Mitgliedern den Zugang zu europäischen Informationsquellen
- wirkt der Verband unterstützend auf das gegenseitige Verständnis innerhalb der Mitglieder ein
- fördert der Verband andere Initiativen und Tätigkeiten, die der Erreichung des Verbandszweckes dienen
Der Verband hat die Aufgabe, das Gesamtinteresse der Medienschaffenden im In- u. Ausland wahrzunehmen und für die Förderung von deren Interessen zu wirken. Dazu entwickelt, unterhält, betreibt und pflegt der Verband unterschiedlich ausgerichtete Online-Auftritte oder beteiligt sich an diesen und führt alle ihm zur Erreichung des Verbandszwecks als geeignet erscheinenden Maßnahmen (z. B. Workshops, Seminare, Presse- und Medienarbeit Veröffentlichungen, Qualifizierungsmaßnahmen etc.) in eigener Regie oder in Form geeigneter Kooperationen durch. Die Leistungen des Verbandes sind nicht nur für Mitglieder zugänglich.
§ 3 Die Gemeinnützigkeit: Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Das Geschäftsjahr: Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfjahr endet am 31. Dezember 2006.
§ 5 Mitgliedschaft: 1. Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Person werden, unabhängig davon, in welchem Land diese ansässig sind. Fördermitgliedschaften können natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts eingehen. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit Zahlung der Mitgliedsbeiträge (lt. §11). 2. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme von Mitgliedern kann jederzeit ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 3. Mitglieder können einen international gültigen Presse- bzw. Mitgliedsausweis oder eine Membercard des Verbandes erhalten und sind berechtigt, die Bezeichnung ‚Member of the European Chamber of Journalists e. V.’ oder ‚ Member of the ECJ e.V.’ zu führen. Die Ausweisordnung wird in einem separaten Protokoll festgehalten; über die Ausweisordnung entscheidet der Vorstand. 4. Der Verband unterscheidet zwischen folgenden Mitgliederkategorien:
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Fördermitglieder mit erhöhtem Mitgliedsbeitrag
d) Ehrenmitglieder
e) Repräsentative Mitglieder (Repräsentanten)
5. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied c) durch Ausschluss aus dem Verband bzw. Kündigung. Das Mitglied kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zum jeweils 31. Okt. des Jahres kündigen. Bereits geleistete Beiträge werden weder ganz noch teilweise erstattet. 6. Mitglieder, welche in erheblichem Maße gegen die Verbandsinteressen verstößt, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verband ausgeschlossen werden, auch fristlos. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich oder in Textform (per Email) zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist in Textform zu begründen und dem Mitglied per Email zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet der Vor-stand. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. 7. Mitglieder und Förderer des Verbandes, sowie sonstige Personen, die sich um den Verband besondere Dienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nehmen sie die Mitgliedschaft an, ist damit kein Stimmrecht verbunden. Ehrenmitglieder sind beitrags frei gestellt. 8. Repräsentative Mitglieder (Repräsentanten): Mitglieder des Verbandes (gem. Punkt 4 e) können mit repräsentativen Aufgaben betraut werden. Dem Vorstand obliegt es, Repräsentanten zu ernennen und ihnen eine angemessene Bezeichnung zu verleihen. 9. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die mindestens 6 Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verband aufgenommen wurden. Außerordentliche Mitglieder sind vom Stimmrecht ausgeschlossen. 10. Für Mitglieder, welche der Verpflichtung zur Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages nicht nachkommen, endet die Mitgliedschaft spätestens 8 Wochen nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Verbandsbeitrages bzw. zum 1. Januar der Folgejahres. Eine Mitteilung bzw. ein Entscheid über den Ausschluss aus dem Verband oder Kündigung der Mitgliedschaft, wird dem Mitglied in Textform zugestellt. 11. Mitglieder können in begründeten Fällen, die zur Aufwertung der Rolle und der Tätigkeit der Verbandes dienen, für maximal zwei Jahre ohne Stimmrecht und ohne Zahlungspflicht vom Vorstand kooptiert werden. 12. Jede Änderung der persönlichen Daten wie Anschrift, Name, Geburtsdatum, Telefon oder Emailadresse ist dem Verband unverzüglich anzuzeigen. Mitglieder erkennen mit der Aufnahme in den Verband die Verbandssatzung nebst Verbandsordnungen an und verpflichten sich, nach deren Regeln zu handeln. Mit seinem Beitritt erklärt das Mitglied sein Einverständnis, dass die von ihm angegebenen Daten elektronisch gespeichert werden dürfen. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt.
§ 6 Organe: Die Organe des Verbandes sind:
1. Der Vorstand (Präsidium)
2. Der Aufsichtsrat
3. Die Generalversammlung (Mitgliederversammlung)
§7 Der Vorstand (Präsidium): 1. Der Vorstand des Verbandes besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich von den Vorsitzenden vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. 2. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein Nachfolger ordnungsgemäß neu- bzw. wieder gewählt worden ist. Scheidet der Vorstand während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied von den Gründungsmitgliedern für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. 3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder Email einberufen werden. Eine Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder Email gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder Email erklären. Es können die Vorstandsbeschlüsse auch per schriftlichem Umlaufverfahren getroffen werden. 4. Der Vorstand kann (Exekutiv) Komitees bzw. Arbeitskreise einrichten, die beratend für Verband, Vorstand und Aufsichtsrat tätig sind und ein Netzwerk für bestimmte Berufsgruppen und Themenkreise bilden. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung. 5. Aus Gründen einer besseren Koordination und Organisation, kann der Vorstand für die unter §7 Punkt 4 definierten Arbeitskreise und Komitees, jeweils einen Generalsekretär berufen. Zu seiner Entlastung kann der Vorstand einen oder mehrere Stellvertreter berufen.
§ 8 Der Aufsichtsrat: Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) wählt auf die Dauer von 4 Jahren einen Aufsichtsrat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands zu unterstützen, zu kontrollieren und in Fragen der Gewinnung von Journalisten und Medienschaffenden im In- und Ausland zu beraten sowie internationale Berufs- und Branchenkontakte zu fördern. Er besteht aus mindestens 2 und höchstens 4 Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat obliegt das Vorschlagrecht zur Wahl der Verbandsvorsitzenden.
§ 9 Verbands- und Geschäftsordnungen u. Geschäftstellen: 1. Neben der Satzung gelten die Verbands- u. Geschäftsordnungen. Der Vorstand wird ermächtigt, Verbands- und Geschäftsordnungen zu beschließen und über deren Inhalte, Änderungen und Aufhebungen zu entscheiden. Verbands- bzw. Geschäftsordnungen werden durch Veröffentlichung auf der Verbandswebsite bekannt gemacht. 2. Der Verband kann Zweig- und Geschäftstellen errichten. Sie unterstehen der Leitung des Vorstandes.
§ 10 Generalversammlung (Mitgliederversammlung): 1. Die Generalversammlung ist alle vier Jahre vom vertretungsberechtigten Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch Einladung des jeweiligen Verbandsmitgliedes einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Einladungen zur Generalversammlung sind in elektronischer Textform an die zuletzt vonseiten des Mitglieds dem Verband gegenüber benannte Emailadresse zu richten. Der Vorstand ist berechtigt, die Einladung auch an eine vom Mitglied zuvor bzw. früher benannte Emailadresse zu richten. Die Einladung derjenigen Mitglieder ohne eigene oder ohne Emailadresse erfolgt mit gleicher Frist durch öffentliche Bekanntmachung auf der Website des Verbandes. Wahlweise kann der Vorstand die Einladung auch schriftlich veranlassen. 2. Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes d. Vorstands b) Entlastung des Vorstands c) Beschlüsse über Satzungsänderungen od. Verbandsauflösung. 3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. 4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung, auch des Verbandszweckes, ist eine Mehrheit von 75 Prozent, zur Verbandsauflösung eine Mehrheit von 90 Prozent aller erschienenen Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 5. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden. Eine Vertretung oder Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. 6. Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Einspruchs-frist gegen Protokolle beträgt 14 Tage, beginnend mit dem Datum des Protokolls.
§ 11 Mitgliedsbeiträge: Der Verband erhebt verschiedene Beitragsarten: Einmalige Aufnahmegebühren und jährliche Mitgliedsbeiträge zu verschiedenen Mitglieds-Klassifizierungen. Aufnahme-gebühren und Mitgliedsbeitrag sind Pflichtbeiträge, wobei der jährliche Mitgliedsbeitrag im voraus, jeweils zum 31. Oktober eines Jahres zu entrichten ist. Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge werden in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt. Über die Höhe der Aufnahmegebühren und jährlichen Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand, ebenso über die dafür bindende Beitragsordnung. Die Mitgliedsbeiträge werden in einem separaten Protokoll bzw. einer gesonderten Beitragsordnung festgehalten.
§ 12 Auflösung des Verbandes und Anfall d. Verbandessvermögens:: Bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an die Stadt Überlingen, die es unmittelbar und aus schließlich zur Förderung von Journalisten und Medienschaffenden zu verwenden hat.